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Mietbedingungen

1. MIETOBJEKT

a. Umfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung in der Schweiz.


b. Eigentum
Das Mietobjekt bleibt während der ganzen Mietdauer das ausschliessliche Eigentum des Vermieters. Ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist es dem Mieter untersagt, jegliche auf dem Mietobjekt angebrachte Kennzeichnungen, Hinweise über Eigentumsvorbehalte oder Logos zu verändern oder zu entfernen.


c. Verwendung
Am Mietobjekt dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungs-vorschriften des Vermieters, sowie Weisungen betreffend die sachgemässe Verwendung und die zulässige Belastung, sind strikte einzuhalten.  Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete, Weiterverleihen oder irgendwelche Form des Anvertrauens des Mietobjekt untersagt.
 

d. Ausland: 
Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland gebraucht werden. Sollte das Mietobjekt trotzdem ins Ausland geschafft werden, schuldet der Mieter dem Vermieter eine Konventionalstrafe in der Höhe des Neuwertes der betroffenen Maschine.

2. MIETDAUER


Die Mietdauer wird in Stunden / Tagen, Wochen oder Monaten gerechnet, sie beginnt am Tag der bestätigten Übergabe und endet mit dem Tag der ordnungsgemässen Rückgabe des Mietobjekts. Sowohl der Übergabe- als auch der Rückgabetag zählen als volle Tage. Bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlängert sich der Vertrag stillschweigend um die gleiche Dauer, ausser es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die stillschweigende Verlängerung erfolgt nicht, wenn der Mieter seine Kündigung mindestens einen Tag vor Vertragsablauf bei einem Mietverhältnis von weniger als einer Woche und mindestens eine Woche vor Vertragsablauf bei einem Mietverhältnis von mehr als einer Woche schriftlich bekannt gibt. Die schriftliche Kündigung muss am oben besagten Tag beim Vermieter eingehen. Eine mündliche Kündigung muss gegenüber einer offiziellen Ansprechperson des Vermieters geäussert werden und kann auch telefonisch erfolgen.

3. MIETZINS

a. Grundlage
Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Verwendungsdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden pro Tag. Für jede weitere Stunde werden zusätzlich 10% des vom Mietobjekt abhängigen Tagestarifs verrechnet. Der Mietpreis bezieht sich auf den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts. Für Tunnel- und andere Spezialarbeiten muss vorher die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Der dafür verrechnete Spezialtarif beträgt das Eineinhalbfache des normalen Mietpreises. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt, oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. lm vereinbarten Mietzins nicht inbegriffen, sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie die Benützung von Zubehör, Verbrauchsmaterial sowie allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten; diese werden zusätzlich verrechnet. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjekt. In diesem Fall stellt der Vermieter dem Mieter Monteure zur Verfügung und verrechnet dafür die Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Unterhaltskosten.


b. Fälligkeit
Für jede Vermietung ist ein vom Vermieter festgelegter Betrag, der sich nach dem Wert der vermieteten Maschine richtet, als Sicherstellung zu hinterlegen. Der Vermieter kann auf diesen Betrag verzichten, wenn es sich beim Mieter um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt, das bereits ein Kundenkonto beim Vermieter unterhält. Der Mietzins ist bei Rückgabe der Maschine fällig, die Zahlung erfolgt nach vereinbarten Konditionen. Bei Verträgen mit längerer Mietdauer, erfolgt die Rechnungsstellung mindestens einmal monatlich.


c. Verzug
Ist der Mieter mit der Zahlung im Verzug, kommt Art 9a dieser Bestimmungen zur Anwendung und der Vermieter darf das Mietobjekt abholen, ohne dass der Mieter dagegen Widerspruch erheben kann. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Als Pauschalentschädigung erhebt der Vermieter zusätzlich zum sofort fälligen Mietzins einen Zuschlag von 20%. Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz verrechnet, der dem Eineinhalbfachen des gesetzlichen Zinssatzes entspricht.

 

 

4. MIETBEGINN


a. Zeitpunkt
Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt beim Vermieter faktisch zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon ob der Mieter das Mietobjekt auch tatsächlich übernimmt. Wesentlich ist einzig das im Mietvertrag vereinbarte Datum des Mietbeginnes.


b. Gefahrenübergang
Die Verfügungsgewalt und die Risiken gehen auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Mieter oder Transporteur übergeben wurde und dauern bis zur Rückgabe des Objekts am vom Vermieter festgelegten Ort. Während dieses Zeitraums trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für das Mietobjekt und alle Risiken, die direkt oder indirekt durch den Gebrauch verursacht werden könnten, wie Feuer, Diebstahl, Explosion, Unfall, Risiken aller Art, die sich für den Mieter selbst, seine Familie oder Dritte sowie für Sachen ergeben. Der Mieter haftet für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjekt und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch ein Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. lm Falle einer Vermietung von Maschinen mit Fahrer, geht die Verfügungsgewalt und Sorgfaltspflicht für die Maschine sowie die Weisungsbefugnis über den Fahrer auf den Mieter über, einschliesslich aller Rechtsfolgen und für alle Arbeiten, die der Fahrer auszuführen hat, darin inbegriffen ist auch die Hin- und Rückfahrt zum Übernahme- bzw. Rückgabeort.

5. PFLICHTEN DES VERMIETERS


a. Haftung
Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand sowie vollgetankt bereitzustellen. Sollte ein Mietobjekt nicht ordnungsgemäss funktionieren, so beschränkt sich die Haftung des Vermieters ausschliesslich auf die schnellstmögliche Instandstellung des Mietobjekt. Der Vermieter muss das Objekt nicht ersetzen und haftet nicht für allfällige Produktivitäts- oder Einkommenseinbussen oder allfällige fehlerhafte Arbeitsergebnisse, die auf einen Defekt am Mietobjekt zurückzuführen sind. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für direkte oder indirekte Schäden, wie namentlich entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden ist ausgeschlossen.


b. Instruktionen
Der Vermieter erteilt die für die Benützung des gemieteten Objekts erforderlichen Erklärungen und Instruktionen. Mit der Unterschrift dieses Vertrages bestätigt der Mieter, alle nötigen Instruktionen erhalten zu haben. Der beauftragte Benutzer erklärt, dass er über die Kompetenzen und Ausweispapiere verfügt, die für die sachgerechte Handhabung des Mietobjekts nötig sind. Er kennt alle Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften für die Benützung der gemieteten Maschinen.


c. Regress
Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Ansprüche auf den Mieter Regress nehmen, sofern den Vermieter persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.

6. PRÜFUNGSPFLICHT DES MIETERS


a. Überprüfung
Der Mieter ist verpflichtet, bei der Auslieferung des Mietobjekt den Zustand des Objektes zu prüfen und im Mietvertrag oder auf dem Lieferschein jeden Mangel oder jedes fehlende Teil zu vermerken. Jeder andere Mangel muss schriftlich innerhalb eines Tages nach Auslieferung bekannt gegeben werden.

7. UNTERHALT DES MIETOBJEKTS

a. Kontrolle des Mietobjekts
Der Mieter muss jederzeit den genauen Einsatzort des Mietobjekts angeben und die restliche Einsatzdauer nennen können. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und jene Unterhalts- und Servicemassnahmen vorzunehmen, die er für notwendig erachtet. Bei unsachgemässem Gebrauch kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne jegliche Entschädigung für den Mieter unterbrechen oder beenden.


b. Reparaturen Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonst.


c. Unterhalts- und Meldepflicht: Der Mieter hat das Mietobjekt mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen, zu warten sowie die Vorschriften betreffend die Benützung der Zusatzausstattung zu befolgen. Funktioniert das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen und den weiteren Gebrauch des Objekts zu unterlassen.


d. en er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit.


e. Kosten
Verschleissteile ersetzen, die im Rahmen des normalen Gebrauchs nötig werden, sind inbegriffen, mit Ausnahme der Verschleissteile von Abbruch-, Bohr-, Trenn-, Schleifausrüstungen und Betonfräsmaschinen, der Ketten und Zähne von Mähmaschinen, Baumstrunk- und Grabenfräsen, sowie übermässige Abnützung der Reifen und Gummiraupen. Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalteinwirkung, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen.

 

 

8. VERSICHERUNG


a. Haftpflicht für nicht immatrikulierte Gerätschaften
Der Mieter ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative und Kosten angemessen gegen Schäden zu versichern, die Dritte durch den Gebrauch des Mietobjekt erleiden könnten, und den Versicherungsnachweis auf erstes Verlangen zu erbringen. Wird der Vermieter von einem Dritten wegen eines erlittenen Schadens gerichtlich belangt, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter für alle Ansprüche, Schadenersatz und damit zusammenhängenden Kosten zu entschädigen resp. schadlos zu halten.


a1. Motorfahrzeughaftpflicht für immatrikulierte Fahrzeuge
Werden durch den Vermieter gemäss den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Ein Selbstbehalt von Fr. 1’000.- ist vom Mieter zu tragen. Ein allfälliger Regress wegen grober Fahrlässigkeit wird vorbehalten.


b. Schäden am Mietobjekt
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt gegen die sich aus den Risiken Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden, Vandalismus, Explosion, Elementarschäden, Transport, Maschinenbruch, Kollision, Montage und Demontage ergebenden Folgen zu versichern. Die genannten Risiken sind von einer Maschinenversicherung gedeckt, die vom Vermieter zu den unten angeführten Konditionen angeboten wird. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn der Mieter auf eigene Initiative und Kosten eine entsprechende Maschinenversicherung abgeschlossen hat. Der Versicherungsnachweis und die vorgängige Abtretung der Ansprüche aus dieser Versicherung an den Vermieter, sind auf erstes Verlangen vom Mieter zu erbringen.


b1.Maschinenversicherung
Zu einem im Mietvertrag festgelegten Versicherungstarif, bemessen vom Bruttomietzins pro Kalendertag, ist der Mieter während der gesamten Mietdauer gegen die unter 8 b. erwähnten Risiken versichert, unter der Voraussetzung, dass die Maschine gemäss den vom Vermieter erteilten Instruktionen gebraucht wird (gilt auch für immatrikulierte Fahrzeuge). Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt von CHF 2'000.- sowie 15% Beteiligung an der Schadensumme, die sich pro Schadenfall auf max. Fr. 20’000.- inkl. Selbstbehalt, zuzüglich MwSt. beläuft. Diebstahl und Vandalismus sind unter der Bedingung versichert, dass der Mieter beweisen kann, alle Vorsorgemassnahmen getroffen zu haben, d.h. den Kontaktschlüssel abgezogen, den Diebstahlschutz aktiviert, das Mietobjekt angekettet bzw. eingeschlossen zu haben. lm Falle von Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter verpflichtet, sofort alle Formalitäten im Zusammenhang mit dem Ereignis (sofortige Anzeige bei der Polizei, sowie Schadenmeldung) zu erledigen. Der Mieter kann für jede Nichterfüllung dieser Formalitäten haftbar gemacht werden. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine offenkundige Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie Glasschäden an den Türen, Lichtern usw., Reifenschäden (Platten, zerschnittener Reifen), Schäden an den Gummiraupen sowie die Einsätze des Mechanikers zum Zwecke der Wiederinstandstellung von Motoren wegen fehlenden oder falsch eingefüllten Betriebsstoffen.

 

9. BEENDIGUNG DER MIETE


a. Kündigung
Der Vermieter kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn das Mietobjekt gefährdet ist, unsachgemäss gebraucht und/oder schlecht gewartet ist, bei Zahlungsverzug oder Verletzung anderer Vertragsklauseln. In diesem Fall kann der Vermieter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen oder abholen lassen, unter Vorbehalt jeglicher anderer Schadenersatzansprüche.

 

b. Rückgabe des Mietobjekt: Der Mieter hat das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand, sauber und vollgetankt, bei der Mietstation, wo er das Objekt entgegengenommen hat, zurückzugeben. Bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters und allfälliger Beteiligung des Mieters an den zusätzlichen Transportkosten, kann die Rückgabe bei einer anderen Mietstation erfolgen. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen oben beschriebenen Anforderungen nicht, oder weist es andere Mängel auf, welche u.a. die Weitervermietung verunmöglicht, lässt der Vermieter die Maschinen auf Kosten des Mieters in einen gebrauchsfähigen Zustand zurückführen. Die für die Wiederinstandstellung der so zurückgegeben Maschine verwendete Zeit, wird dem Mieter ebenfalls in Form einer entsprechenden Verlängerung der Mietdauer in Rechnung gestellt.

10. ANWENDBARES RECHT
Für alle in diesem Vertag nicht erwähnten Punkte akzeptieren die Parteien die Mietvertragsbedingungen des Verbandes der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft vom Mai 2007. Für alle anderen Punkte gilt das schweizerische Recht.

11. ZUSTÄNDIGES GERICHT
Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

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